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Wie beantrage ich die Rückerstattung meines Veranstalter-/Corona-Gutscheins?

Seit dem 01.01.2022 besteht für Sie die Möglichkeit, sich den von uns erhaltenen Veranstalter-Gutschein rückerstatten zu lassen. Alle relevanten Informationen zur Rückabwicklung unserer Corona-Gutscheine finden sich hier.

Wie erfahre ich, ob meine Veranstaltung abgesagt wurde?

Kunden, die von Absagen betroffene sind, werden von uns immer per E-Mail informiert, sobald wir alle verbindlichen Informationen des Veranstalters erhalten haben. Aufgrund der besonderen Schwere der momentanen Situation, bitten wir Sie allerdings um Verständnis und ein wenig Geduld. In dieser Mail erfahren Sie auch, ob die Gutscheinlösung für Sie Anwendung findet und wie Sie in diesem Fall vorgehen müssen.

Weitere Informationen rund um Covid-19 erhalten sie hier.

Was sind Veranstalter-Gutscheine?

Fortan sind die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen durch das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom 15. Mai 2020 (PDF Download des Gesetzes) berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten, die vor dem 08. März 2020 erworben wurden, statt der Erstattung des Ticketpreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein kann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters eingelöst werden.
Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn er die Eintrittskarten nach dem 08. März 2020 erworben hat oder der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Die Gründe der Unzumutbarkeit sollten gegenüber dem Veranstalter dargelegt und ggf. entsprechende Belege vorgelegt werden. Die Auszahlung des Gutscheins ist auch dann möglich, wenn der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst wird. Weitere Informationen zu den Gutscheinen finden sich auf den Webseiten der Bundesregierung.

Gemäß dieser Bestimmung vergeben auch wir bei durch die Covid-19-Pandemie bedingten Absagen und Verlegungen Gutscheine statt einer Erstattung des Ticketpreises an unsere Kunden, die speziell für Veranstaltungen des jeweiligen Veranstalters zu nutzen sind.

Im Falle einer durch Covid-19 bedingten Verlegungen oder Absage einer Veranstaltung, füllen Sie daher bitte das dafür vorgesehene, nachfolgende Formular aus.

Um Ihnen einen guten Überblick über die Veranstaltungen zu geben, die Sie mit Ihrem individuellen Gutschein buchen können, haben wir hier die Veranstalter aufgeführt.

So erhalten Sie den Gutschein: Infos zum Rückgabeformular

Ihre Veranstaltung wurde aufgrund COVID-19 abgesagt? In dem Fall erhalten Sie von uns eine E-Mail mit den genauen Informationen zu der Absage und der Ticketrückgabe.

Bitte beachten Sie: Sollten Sie noch keine Informationen per E-Mail erhalten haben, warten Sie diese bitte noch ab. Bitte sehen Sie davon ab, uns vorher schon Tickets zurückzusenden, da wir immer erst alle Informationen des jeweiligen Veranstalters zu einer Absage abwarten müssen, um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren.

Wenn Sie bereits eine E-Mail mit allen Informationen zur Absage und der Ticketrückgabe erhalten haben, dann gehen Sie bitte wie folgt vor:

Um eine Rückerstattung des Ticketpreises in Form eines Gutscheins zu beantragen, füllen Sie bitte unser Rückgabeformular vollständig aus. Bitte entnehmen Sie der E-Mail zur Absage, ob Sie die Tickets im Original per Post an uns zurück senden müssen. Ist dies nicht der Fall, können Sie das ausgefüllte Formular über unser Anfrageformular an uns senden.

Liste der Veranstalter

Von folgenden Veranstaltern geben wir Gutscheine heraus. Mit einem Klick auf den Link des jeweiligen Veranstalters, für den Sie einen Gutschein erhalten haben, gelangen Sie zu einem gesonderten Verkaufskanal, in dem die für Sie buchbaren Veranstaltungen aufgelistet sind. Sollten Sie zunächst keine für Sie passende Ersatzveranstaltung finden, beachten Sie bitte, dass sobald neue Veranstaltungen/Tourneen eines Veranstalters in den Verkauf gehen, diese in der Liste ergänzt werden. Somit lohnt es sich auch, den Gutschein für einen späteren Zeitpunkt aufzubewahren.

Bitte beachten Sie: Während des Buchungsprozesses können Sie den Code Ihres Veranstaltergutscheins unter "Gutscheine und Rabattcodes" eingeben.


C2 Concerts GmbH

Concertbüro Zahlmann GmbH

Concert Concept

Global Concerts

Handwerker Promotion

Hannover Concerts

i-Motion Events & Entertainment

myticket Jahrhunderthalle

Mewes Entertainment Group

Rhein Main Concerts

River Concerts

Trinity Music

Wie lange ist der Veranstalter-Gutschein gültig?

Ab dem Tag der Ausstellung ist der Gutschein 36 Monate lang gültig. Die Möglichkeit der Auszahlung des Gutscheins besteht dennoch, sollte der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst worden sein.

Auszug aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender § 5 angefügt:
„§5
Gutschein für Freizeitveranstaltungenund Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zuübergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemiezu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheinsdürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlungdes Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.“

Bestimmung des Deutschen Bundestages als PDF herunterladen

 

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